Die Meldebehörde darf eine Auskunft in folgenden Fällen nicht erteilen:
Bestehende Auskunftssperre: Wenn für die gesuchte Person eine Sperre im Melderegister eingetragen ist (z. B. zum Schutz vor Gefahr für Leben oder Gesundheit). In diesem Fall wird vorab geprüft, ob Ihre Interessen schwerer wiegen als der Schutz der Person.
Fehlende Identifizierung: Wenn die Person anhand Ihrer Angaben (z. B. nur ein häufiger Name ohne Geburtsdatum) nicht eindeutig und zweifelsfrei im System gefunden werden kann.
Unzulässiger Zweck: Wenn die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden sollen. Dies ist gesetzlich strikt untersagt.
Gefahr für schutzwürdige Interessen: Wenn die Behörde Grund zu der Annahme hat, dass der gesuchten Person durch die Auskunft eine Gefahr oder ein erheblicher Nachteil entstehen könnte.
Fehlendes berechtigtes Interesse: Bei einer erweiterten Auskunft wird der Antrag abgelehnt, wenn Sie keinen rechtlich anerkannten Grund (z. B. eine offene Forderung) nachweisen können.
Wichtig: Auch wenn eine Auskunft aus diesen Gründen abgelehnt wird, fällt die Bearbeitungsgebühr für den entstandenen Verwaltungsaufwand dennoch an.