Melde­re­gis­ter­aus­kunft

Auskunft beantragen einfach oder erweitert

Herzlich willkommen! Sie benötigen Informationen über eine Person in Waiblingen? Je nach Zweck können Sie eine einfache oder erweiterte Auskunft beantragen. Dies ist online oder persönlich möglich.

Die einzelnen Leistungen

Online-Einfache Auskunft

  • Komplett digital

  • Keine Wartezeit im Rathaus.

  • Voraussetzung: Eindeutige Identifizierung der Person (Name + Geburtsdatum oder letzte Anschrift).

Link einfache Melderegisterauskunft

Online-Erweiterte Auskunft

  • Voraussetzung: Ausweis mit Online-Funktion & Smartphone (NFC)

  • Voraussetzung: Sie müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (z. B. zur Rechtsverfolgung).

  • Eindeutige Daten der gesuchten Person nötig.

  • Hinweis: Meldung an die betroffene Person erfolgt i. d. R. automatisch.

Link Onlineantrag

Termin im Rathaus

  • Anmeldung im Bürgerbüro.

  • Bitte mitbringen: Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).

  • Falls erforderlich: Nachweis über ein berechtigtes Interesse.

  • Ideal bei komplexen Anfragen oder direkter Zahlung.

Termin buchen

Alles wichtige rund um die Melderegisterauskunft

  • Sie rufen den Link zum Onlineantrag auf.

  • Sie identifizieren sich mit Ihrem Personalausweis und der AusweisApp.

  • Gesuchte Person: Sie geben die bekannten Daten der Person ein, die Sie suchen (Name, Vorname, Geburtsdatum oder letzte bekannte Anschrift).

  • Berechtigtes Interesse bei erweiterter Auskunft: In diesem Schritt müssen Sie begründen, warum Sie die erweiterten Daten benötigen. Sie können hier Dokumente (z. B. einen Vollstreckungstitel oder einen Vertrag) als PDF-Anhang hochladen, um Ihr Interesse glaubhaft zu machen.

  • Am Ende des Formulars werden die anfallenden Gebühren angezeigt.

  • Nach der Zahlung wird der Antrag verschlüsselt an dieStadt übermittelt.

  • Einen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion (PIN).

  • Ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle (und installierter AusweisApp).

  • Ein kostenloses BundID-Konto (kann im Prozess erstellt werden).

  • Die Wohnungsgeberbestätigung (als Foto oder PDF).

  • Ein berechtigtes Interesse liegt immer dann vor, wenn Sie einen rechtlich anerkannten Grund haben, die zusätzlichen Daten einer Person zu erfahren, und dieses Interesse schwerer wiegt als der Datenschutz der betroffenen Person.

  • Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (zum Beispiel Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden

  • Für Selbstauskünfte: keine

  • Für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waiblingen.

  • Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.

  • Nein, das Melderegister enthält ausschließlich Daten zu Privatpersonen. Für Informationen über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen wenden Sie sich bitte an das Gewerberegister.

Die Meldebehörde darf eine Auskunft in folgenden Fällen nicht erteilen:

  • Bestehende Auskunftssperre: Wenn für die gesuchte Person eine Sperre im Melderegister eingetragen ist (z. B. zum Schutz vor Gefahr für Leben oder Gesundheit). In diesem Fall wird vorab geprüft, ob Ihre Interessen schwerer wiegen als der Schutz der Person.

  • Fehlende Identifizierung: Wenn die Person anhand Ihrer Angaben (z. B. nur ein häufiger Name ohne Geburtsdatum) nicht eindeutig und zweifelsfrei im System gefunden werden kann.

  • Unzulässiger Zweck: Wenn die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden sollen. Dies ist gesetzlich strikt untersagt.

  • Gefahr für schutzwürdige Interessen: Wenn die Behörde Grund zu der Annahme hat, dass der gesuchten Person durch die Auskunft eine Gefahr oder ein erheblicher Nachteil entstehen könnte.

  • Fehlendes berechtigtes Interesse: Bei einer erweiterten Auskunft wird der Antrag abgelehnt, wenn Sie keinen rechtlich anerkannten Grund (z. B. eine offene Forderung) nachweisen können.

Wichtig: Auch wenn eine Auskunft aus diesen Gründen abgelehnt wird, fällt die Bearbeitungsgebühr für den entstandenen Verwaltungsaufwand dennoch an.

  • Ja, Sie haben das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft.

  • Darin sind alle zu Ihrer Person gespeicherten Daten enthalten (z. B. Name, Anschrift, Familienstand, Staatsangehörigkeiten).

  • Im Gegensatz zur Auskunft über dritte Personen ist die Auskunft über Ihre eigenen Daten für Sie gebührenfrei.